Wer bekommt die 131 €?
Alle mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Der Betrag ist in jedem Pflegegrad gleich hoch und wird nicht auf Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Tagespflege angerechnet. Bei Pflegegrad 1 ist er die wichtigste Leistung, denn Pflegegeld und Sachleistung gibt es dort nicht.
Wofür gilt der Entlastungsbetrag?
- Haushaltshilfe und Betreuung durch einen Pflegedienst – Reinigung, Wäsche, Einkaufen, Kochen, Begleitung (bei Frontida: Haushaltshilfe, Betreuung im Alltag). Beispiel: Haushaltshilfe alle zwei Wochen kostet rund 130 € im Monat – Frontida rechnet direkt ab, Sie zahlen nichts dazu.
- Tagespflege – für den Eigenanteil (Mahlzeiten, Unterkunft, Investitionskosten); in unserer Tagespflege in Backnang sinkt er um 131 € im Monat.
- Kurzzeitpflege – für den Eigenanteil bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag – vom Land anerkannte Betreuungsgruppen, Helferkreise, Alltagsbegleiter, ehrenamtliche Einzelhelfende.
- Bei Pflegegrad 1 zusätzlich: Körperpflege durch den Pflegedienst (bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht – dafür gibt es die Pflegesachleistung).
Nicht erstattet: die gekauften Waren, Fahrtkosten, Hilfsmittel, Rechnungen nicht anerkannter Anbieter.
Wie kommen Sie an das Geld?
Ein Antrag ist nicht nötig: Der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie weisen nur die Verwendung nach – auf einem von zwei Wegen:
- Direkt abrechnen lassen: Mit einer Abtretungserklärung rechnet der Anbieter die 131 € direkt mit der Pflegekasse ab – so macht es Frontida.
- Selbst einreichen: Rechnung bezahlen und mit kurzem Erstattungsantrag an die Pflegekasse schicken – per Formular oder Online-Portal.
Ansparen: nicht genutzte Beträge
Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort: Sie sammeln sich im Kalenderjahr an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden, danach verfällt der Rest.
Wer ein ganzes Jahr nichts nutzt, kann im ersten Halbjahr danach noch 1.572 € einsetzen – zum Beispiel für sechs Wochen Betreuung, zusätzlich zu den laufenden 131 € im Monat. Fragen Sie deshalb jährlich bei Ihrer Pflegekasse nach Ihrem Guthaben.
Nachbarschaftshilfe und Privatpersonen
Seit der Neufassung der Unterstützungsangebote-Verordnung (Dezember 2024) können in Baden-Württemberg auch Einzelpersonen – Nachbarn, Bekannte, entfernte Verwandte – über den Entlastungsbetrag entschädigt werden.
Es genügt das von Helfer und Pflegebedürftigem gemeinsam ausgefüllte Formular „Bestätigung des Einsatzes als ehrenamtliche Einzelhelferin / ehrenamtlicher Einzelhelfer“ – der Helfer gilt damit als anerkannt (sogenannte Anerkennungsfiktion), ohne Schulung oder Registrierung bei Landratsamt oder Pflegekasse. Voraussetzungen:
- Mindestens 16 Jahre alt, höchstens zwei Pflegebedürftige gleichzeitig.
- Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert (keine Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel), nicht im selben Haushalt.
- Nicht zugleich als Pflegeperson dieses Pflegebedürftigen bei der Pflegekasse gemeldet.
- Aufwandsentschädigung frei vereinbart, üblich 12,50 bis 20 € pro Stunde; Erstattung nachträglich gegen Beleg und Bestätigung, bis zu 131 € im Monat.
Formular: bei Ihrer Pflegekasse oder beim Sozialministerium Baden-Württemberg. Fragen beantwortet der Pflegestützpunkt Rems-Murr-Kreis in Backnang, Erbstetter Straße 58, Telefon 07151 501-1657.
So hilft Frontida in Backnang
Wir prüfen Ihren Entlastungsbetrag, rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und zeigen, wie er sich mit Pflegesachleistung, Verhinderungspflege und Tagespflege kombinieren lässt – kostenlos, bei Ihnen zu Hause in Backnang und im Rems-Murr-Kreis.
Hinweis: Dieser Ratgeber informiert allgemein. Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI (131 € monatlich, Übertragung ins folgende Kalenderhalbjahr); Anerkennung von Angeboten und Einzelhelfenden nach der baden-württembergischen Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO, Dezember 2024).