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Ratgeber · Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag 131 €: Wer bekommt ihn, wofür können Sie ihn nutzen?

131 € im Monat ab Pflegegrad 1 – wofür Sie ihn einsetzen können, wie Sie ihn ansparen und wie die Abrechnung ohne Aufwand läuft.

Stand: September 2026Lesezeit: ca. 5 MinutenFrontida Pflegedienst Backnang
Kurz gesagt: Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € im Monat und steht jedem zu, der zu Hause gepflegt wird – ab Pflegegrad 1, zusätzlich zu allen anderen Leistungen. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters erstattet: für Haushaltshilfe, Betreuung, Tagespflege oder Kurzzeitpflege. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und gelten bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Wer bekommt die 131 €?

Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5, die zu Hause versorgt werden. Der Entlastungsbetrag ist bei jedem Pflegegrad gleich hoch und wird nicht auf Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Tagespflege angerechnet. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist er die wichtigste Leistung überhaupt, weil es dort weder Pflegegeld noch Sachleistung gibt.

Wofür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen?

  • Haushaltshilfe und Betreuung durch einen Pflegedienst – Reinigung, Wäsche, Einkaufen, Kochen, Begleitung, Gesellschaft. Bei Frontida direkt abrechenbar. Siehe Haushaltshilfe und Betreuung im Alltag.
  • Tagespflege – für den Eigenanteil (Mahlzeiten, Unterkunft, Investitionskosten). In unserer Tagespflege in Backnang senkt er den monatlichen Eigenanteil um 131 €.
  • Kurzzeitpflege – für den Eigenanteil bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag – vom Land anerkannte Betreuungsgruppen, Helferkreise, Alltagsbegleiter und ehrenamtliche Einzelhelfende aus der Nachbarschaft.
  • Bei Pflegegrad 1 zusätzlich: auch Körperpflege durch den Pflegedienst – also zum Beispiel wöchentliche Hilfe beim Duschen.

Bei Pflegegrad 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag nicht für Körperpflege eingesetzt werden – dafür ist die Pflegesachleistung da. Nicht erstattet werden außerdem Einkäufe selbst, Fahrtkosten, Hilfsmittel oder Rechnungen von Anbietern ohne Anerkennung.

Wie kommen Sie an das Geld? Erstattung oder Abtretung

  1. Direkt abrechnen lassen (bequem): Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung, der Anbieter rechnet die 131 € direkt mit der Pflegekasse ab. So machen wir es bei Frontida – Sie sehen keine Rechnung.
  2. Selbst einreichen: Sie zahlen die Rechnung und schicken sie mit einem kurzen Erstattungsantrag an die Pflegekasse. Die meisten Kassen haben dafür ein Formular oder ein Online-Portal.
  3. Kein Antrag nötig: Der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen nur nachweisen, wofür Sie das Geld verwendet haben.

Ansparen: Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort. Sie sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Wer beispielsweise 2025 nichts genutzt hat, kann bis Ende Juni 2026 noch 1.572 € aus 2025 einsetzen – zusätzlich zu den laufenden 131 € pro Monat. Danach verfällt der Rest. Prüfen Sie deshalb einmal im Jahr mit Ihrer Pflegekasse, wie viel Guthaben noch offen ist.

Nachbarschaftshilfe und Privatpersonen

Seit der Neufassung der Unterstützungsangebote-Verordnung (Dezember 2024) können in Baden-Württemberg auch Einzelpersonen – Nachbarn, Bekannte, entfernte Verwandte – über den Entlastungsbetrag entschädigt werden, und zwar besonders unbürokratisch: Es genügt, dass die helfende Person und der Pflegebedürftige gemeinsam das Formular „Bestätigung des Einsatzes als ehrenamtliche Einzelhelferin / ehrenamtlicher Einzelhelfer“ ausfüllen. Das gilt als Anerkennung (sogenannte Anerkennungsfiktion) – eine Schulung oder eine Registrierung bei Landratsamt oder Pflegekasse ist nicht nötig.

  • Die Person muss mindestens 16 Jahre alt sein und darf höchstens zwei Pflegebedürftige gleichzeitig unterstützen.
  • Sie darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein (also keine Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel) und nicht im selben Haushalt leben.
  • Sie darf nicht gleichzeitig als Pflegeperson des Pflegebedürftigen bei der Pflegekasse gemeldet sein.
  • Die Aufwandsentschädigung vereinbaren Sie selbst – üblich sind rund 12,50 bis 20 € pro Stunde. Die Pflegekasse erstattet den Betrag nachträglich gegen Beleg und Bestätigung, bis zu 131 € im Monat.

Das Formular gibt es bei Ihrer Pflegekasse oder beim Sozialministerium Baden-Württemberg; Fragen beantwortet auch der Pflegestützpunkt Rems-Murr-Kreis (Standort Backnang, Erbstetter Straße 58, Telefon 07151 501-1657).

Drei Beispiele aus Backnang

  • Frau B., Pflegegrad 1: Alle zwei Wochen Hilfe im Haushalt durch Frontida – Wäsche, Reinigung, Einkauf. Die Rechnung von rund 130 € im Monat rechnet Frontida direkt über den Entlastungsbetrag ab; Frau B. zahlt nichts.
  • Herr K., Pflegegrad 3: Geht an zwei Tagen pro Woche in die Tagespflege. Den Eigenanteil für Mahlzeiten und Unterkunft senkt der Entlastungsbetrag um 131 € im Monat.
  • Familie S., Pflegegrad 2: Hat den Betrag ein Jahr nicht genutzt. Mit dem angesparten Guthaben finanziert sie im Frühjahr sechs Wochen Betreuung im Alltag, während die pflegende Tochter beruflich stark eingespannt ist.

So hilft Frontida in Backnang

Wir prüfen, ob Ihr Entlastungsbetrag genutzt wird, rechnen ihn direkt mit der Pflegekasse ab und zeigen Ihnen, wie er sich mit Pflegesachleistung, Verhinderungspflege und Tagespflege kombinieren lässt. Kostenlos, bei Ihnen zu Hause in Backnang und im Rems-Murr-Kreis.

Hinweis: Dieser Ratgeber informiert allgemein. Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI (131 € monatlich, Übertragung in das folgende Kalenderhalbjahr); Anerkennung von Angeboten und ehrenamtlichen Einzelhelfenden nach der baden-württembergischen Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO, Fassung Dezember 2024).

Entlastungsbetrag – Ihre Fragen

Jeder, der zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 hat – also alle Pflegegrade 1 bis 5. Der Betrag ist unabhängig von Pflegegeld und Pflegesachleistung und kommt zusätzlich.
Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden: Die Pflegekasse erstattet nur Rechnungen anerkannter Anbieter – oder der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab, wie Frontida es macht. Bargeld gibt es nicht.
Ja. Was Sie in einem Monat nicht nutzen, sammelt sich an und kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Wer ein Jahr lang nichts genutzt hat, kann so bis zu 1.572 € auf einmal einsetzen – zum Beispiel für mehrere Wochen Haushaltshilfe.
Ja, als ehrenamtliche Einzelhelferin oder Einzelhelfer. In Baden-Württemberg genügt dafür seit 2025 ein ausgefülltes Bestätigungsformular (Anerkennungsfiktion) – ohne Schulung und ohne Registrierung bei einer Behörde. Die Person muss mindestens 16 Jahre alt sein, darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht im selben Haushalt leben. Die Pflegekasse erstattet die Aufwandsentschädigung nachträglich gegen Beleg.
Tagespflege (der Eigenanteil), Kurzzeitpflege, Betreuung und Haushaltshilfe durch einen Pflegedienst sowie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei Pflegegrad 1 zusätzlich auch Körperpflege durch den Pflegedienst. Nicht möglich: Einkäufe, Hilfsmittel, Fahrtkosten oder Rechnungen ohne Anerkennung.
Nein. Er steht Ihnen mit dem Pflegegrad automatisch zu. Sie reichen entweder die Rechnung bei der Pflegekasse ein und bekommen das Geld erstattet, oder Sie treten den Anspruch an den Anbieter ab – dann rechnet er direkt ab und Sie haben keine Arbeit damit.

Nutzen Sie Ihre 131 € schon?

Wir prüfen es kostenlos und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

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