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Ratgeber · Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag 131 €: Wer bekommt ihn, wofür können Sie ihn nutzen?

131 € im Monat ab Pflegegrad 1 – wofür Sie ihn einsetzen können, wie Sie ihn ansparen und wie die Abrechnung ohne Aufwand läuft.

Stand: September 2026Lesezeit: ca. 4 MinutenFrontida Pflegedienst Backnang
Kurz gesagt: Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) beträgt 131 € im Monat – ab Pflegegrad 1, bei Pflege zu Hause, zusätzlich zu allen anderen Leistungen. Kein Bargeld, sondern Erstattung von Rechnungen anerkannter Anbieter; nicht Genutztes bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar.

Wer bekommt die 131 €?

Alle mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Der Betrag ist in jedem Pflegegrad gleich hoch und wird nicht auf Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Tagespflege angerechnet. Bei Pflegegrad 1 ist er die wichtigste Leistung, denn Pflegegeld und Sachleistung gibt es dort nicht.

Wofür gilt der Entlastungsbetrag?

  • Haushaltshilfe und Betreuung durch einen Pflegedienst – Reinigung, Wäsche, Einkaufen, Kochen, Begleitung (bei Frontida: Haushaltshilfe, Betreuung im Alltag). Beispiel: Haushaltshilfe alle zwei Wochen kostet rund 130 € im Monat – Frontida rechnet direkt ab, Sie zahlen nichts dazu.
  • Tagespflege – für den Eigenanteil (Mahlzeiten, Unterkunft, Investitionskosten); in unserer Tagespflege in Backnang sinkt er um 131 € im Monat.
  • Kurzzeitpflege – für den Eigenanteil bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag – vom Land anerkannte Betreuungsgruppen, Helferkreise, Alltagsbegleiter, ehrenamtliche Einzelhelfende.
  • Bei Pflegegrad 1 zusätzlich: Körperpflege durch den Pflegedienst (bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht – dafür gibt es die Pflegesachleistung).

Nicht erstattet: die gekauften Waren, Fahrtkosten, Hilfsmittel, Rechnungen nicht anerkannter Anbieter.

Wie kommen Sie an das Geld?

Ein Antrag ist nicht nötig: Der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie weisen nur die Verwendung nach – auf einem von zwei Wegen:

  1. Direkt abrechnen lassen: Mit einer Abtretungserklärung rechnet der Anbieter die 131 € direkt mit der Pflegekasse ab – so macht es Frontida.
  2. Selbst einreichen: Rechnung bezahlen und mit kurzem Erstattungsantrag an die Pflegekasse schicken – per Formular oder Online-Portal.

Ansparen: nicht genutzte Beträge

Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort: Sie sammeln sich im Kalenderjahr an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden, danach verfällt der Rest.

Wer ein ganzes Jahr nichts nutzt, kann im ersten Halbjahr danach noch 1.572 € einsetzen – zum Beispiel für sechs Wochen Betreuung, zusätzlich zu den laufenden 131 € im Monat. Fragen Sie deshalb jährlich bei Ihrer Pflegekasse nach Ihrem Guthaben.

Nachbarschaftshilfe und Privatpersonen

Seit der Neufassung der Unterstützungsangebote-Verordnung (Dezember 2024) können in Baden-Württemberg auch Einzelpersonen – Nachbarn, Bekannte, entfernte Verwandte – über den Entlastungsbetrag entschädigt werden.

Es genügt das von Helfer und Pflegebedürftigem gemeinsam ausgefüllte Formular „Bestätigung des Einsatzes als ehrenamtliche Einzelhelferin / ehrenamtlicher Einzelhelfer“ – der Helfer gilt damit als anerkannt (sogenannte Anerkennungsfiktion), ohne Schulung oder Registrierung bei Landratsamt oder Pflegekasse. Voraussetzungen:

  • Mindestens 16 Jahre alt, höchstens zwei Pflegebedürftige gleichzeitig.
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert (keine Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel), nicht im selben Haushalt.
  • Nicht zugleich als Pflegeperson dieses Pflegebedürftigen bei der Pflegekasse gemeldet.
  • Aufwandsentschädigung frei vereinbart, üblich 12,50 bis 20 € pro Stunde; Erstattung nachträglich gegen Beleg und Bestätigung, bis zu 131 € im Monat.

Formular: bei Ihrer Pflegekasse oder beim Sozialministerium Baden-Württemberg. Fragen beantwortet der Pflegestützpunkt Rems-Murr-Kreis in Backnang, Erbstetter Straße 58, Telefon 07151 501-1657.

So hilft Frontida in Backnang

Wir prüfen Ihren Entlastungsbetrag, rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und zeigen, wie er sich mit Pflegesachleistung, Verhinderungspflege und Tagespflege kombinieren lässt – kostenlos, bei Ihnen zu Hause in Backnang und im Rems-Murr-Kreis.

Hinweis: Dieser Ratgeber informiert allgemein. Rechtsgrundlage: § 45b SGB XI (131 € monatlich, Übertragung ins folgende Kalenderhalbjahr); Anerkennung von Angeboten und Einzelhelfenden nach der baden-württembergischen Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO, Dezember 2024).

Entlastungsbetrag – Ihre Fragen

Jeder mit Pflegegrad 1 bis 5, der zu Hause gepflegt wird. Der Betrag kommt zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung.
Nein, er ist zweckgebunden: Die Pflegekasse erstattet nur Rechnungen anerkannter Anbieter, oder der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab – wie Frontida. Bargeld gibt es nicht.
Ja. Nicht genutzte Beträge bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar – nach einem ungenutzten Jahr also bis zu 1.572 € auf einmal, etwa für mehrere Wochen Haushaltshilfe.
Ja, als ehrenamtliche Einzelhelferin oder Einzelhelfer: In Baden-Württemberg genügt seit der Neufassung der Unterstützungsangebote-Verordnung (Dezember 2024) ein Bestätigungsformular, ohne Schulung oder Registrierung. Bedingungen: mindestens 16 Jahre, nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, nicht im selben Haushalt. Erstattung nachträglich gegen Beleg.
Tagespflege (Eigenanteil), Kurzzeitpflege, Betreuung und Haushaltshilfe durch einen Pflegedienst, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – bei Pflegegrad 1 auch Körperpflege durch den Pflegedienst. Nicht: gekaufte Waren, Hilfsmittel, Fahrtkosten, Rechnungen ohne Anerkennung.
Nein, er steht Ihnen mit dem Pflegegrad automatisch zu. Sie reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein oder treten den Anspruch an den Anbieter ab, der direkt abrechnet.

Nutzen Sie Ihre 131 € schon?

Wir prüfen es kostenlos und rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

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