- Alle Beträge 2026 in einer Tabelle
- Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1?
- Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2?
- Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3?
- Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 4 und 5?
- Pflegegeld oder Pflegesachleistung – was ist der Unterschied?
- Welche Leistungen gibt es zusätzlich?
- Was zahlt die Pflegekasse bei Pflege durch Angehörige?
- Beispiel aus Backnang: So holen Sie alles heraus
Alle Beträge der Pflegekasse 2026 in einer Tabelle
Die Höhe der Leistungen hängt vom Pflegegrad ab. Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Höchstbeträge der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI), wie sie seit dem 1. Januar 2025 gelten und 2026 unverändert weitergelten.
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (Pflege durch Angehörige) | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tagespflege (zusätzlich, ohne Anrechnung) | – | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag) | – | 3.539 €/Jahr | 3.539 €/Jahr | 3.539 €/Jahr | 3.539 €/Jahr |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Handschuhe, Bettschutz …) | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Hausnotruf (Zuschuss) | 27 € | 27 € | 27 € | 27 € | 27 € |
| Wohnumfeldverbesserung (z. B. Badumbau, je Maßnahme) | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
| Pflegeheim (vollstationär) | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
Monatsbeträge, sofern nicht anders angegeben. Quelle: § 36, 37, 41, 42a, 45b SGB XI, Stand 2026. Beim Pflegeheim kommen je nach Aufenthaltsdauer Zuschläge zum Eigenanteil hinzu.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Trotzdem lohnt sich der Pflegegrad, denn folgende Leistungen stehen Ihnen zu:
- Entlastungsbetrag 131 € im Monat – für Haushaltshilfe, Betreuung im Alltag oder Tagespflege bei einem zugelassenen Anbieter wie Frontida.
- Pflegehilfsmittel für 42 € im Monat – Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen.
- Hausnotruf-Zuschuss von 27 € im Monat (seit April 2026).
- Bis zu 4.180 € für Umbauten in der Wohnung, zum Beispiel eine bodengleiche Dusche.
- Kostenlose Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige.
Behandlungspflege wie Verbandswechsel oder Medikamentengabe zahlt zusätzlich die Krankenkasse, wenn der Arzt sie verordnet.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2?
Ab Pflegegrad 2 beginnen die eigentlichen Pflegeleistungen. Sie haben die Wahl:
- 347 € Pflegegeld im Monat, wenn Angehörige pflegen, oder
- 796 € Pflegesachleistung im Monat für einen ambulanten Pflegedienst, oder
- eine Kombination aus beidem (siehe unten).
Dazu kommen – ohne Anrechnung – 721 € im Monat für Tagespflege, der Entlastungsbetrag von 131 €, 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege sowie Pflegehilfsmittel und Hausnotruf. Wer bei Pflegegrad 2 Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungsbesuch nach § 37.3 nachweisen; die Pflegekasse übernimmt die Kosten.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 3?
Bei Pflegegrad 3 steigen die Beträge deutlich: 599 € Pflegegeld oder 1.497 € Pflegesachleistung im Monat, dazu 1.357 € für Tagespflege. Mit diesem Budget lassen sich zum Beispiel tägliche Einsätze des Pflegedienstes am Morgen finanzieren – oder zwei bis drei Tage Tagespflege pro Woche plus Pflegegeld für die Angehörigen. Verhinderungspflege (3.539 € im Jahr) und Entlastungsbetrag (131 € im Monat) kommen hinzu.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 4 und 5?
Bei Pflegegrad 4 zahlt die Pflegekasse 800 € Pflegegeld oder 1.859 € Pflegesachleistung und 1.685 € für Tagespflege. Bei Pflegegrad 5 sind es 990 € Pflegegeld oder 2.299 € Pflegesachleistung und 2.085 € für Tagespflege. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist der Beratungsbesuch für Pflegegeld-Empfänger vierteljährlich vorgeschrieben. Reicht das Budget bei sehr hohem Bedarf nicht aus, beraten wir Sie zu Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und – wenn nötig – zur Hilfe zur Pflege beim Sozialamt.
Pflegegeld oder Pflegesachleistung – was ist der Unterschied?
Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen. Sie gibt es zum Beispiel an pflegende Angehörige weiter. Pflegesachleistungen werden nie ausgezahlt: Der Pflegedienst erbringt die Leistung und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Der Betrag für Sachleistungen ist deshalb mehr als doppelt so hoch wie das Pflegegeld.
Die meisten Familien nutzen die Kombinationsleistung: Der Pflegedienst übernimmt zum Beispiel morgens die Körperpflege und braucht dafür 40 % des Sachleistungsbudgets. Dann zahlt die Pflegekasse zusätzlich 60 % des Pflegegeldes aus. Sie verlieren also nichts, wenn Sie sich Unterstützung holen.
Welche Leistungen gibt es zusätzlich – auch bei Pflegegrad 1?
Entlastungsbetrag: 131 € im Monat
Steht jedem mit Pflegegrad 1 bis 5 zu. Er wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet die Rechnung eines zugelassenen Anbieters – zum Beispiel für Haushaltshilfe, Betreuung im Alltag oder den Eigenanteil in der Tagespflege. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 € im Jahr
Seit Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für beide Leistungen. Er springt ein, wenn die pflegende Person Urlaub macht oder krank ist – ab Pflegegrad 2, bis zu 8 Wochen im Jahr, auch stundenweise. Mehr dazu auf unserer Seite zur Verhinderungspflege.
Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, Wohnumfeld
42 € im Monat für Verbrauchsartikel, 27 € Zuschuss zum Hausnotruf (seit April 2026) und bis zu 4.180 € für Umbauten gibt es ab Pflegegrad 1. Technische Hilfsmittel wie Pflegebett oder Rollator werden nach Verordnung gestellt.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflege durch Angehörige?
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, erhält über die pflegebedürftige Person das Pflegegeld (347 bis 990 €). Zusätzlich zahlt die Pflegekasse für pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung und sichert sie in der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Berufstätige können bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld im Jahr beantragen, wenn eine akute Pflegesituation eintritt. Und: Angehörige dürfen sich entlasten – mit Tagespflege, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag, ohne dass das Pflegegeld gekürzt wird.
Beispiel aus Backnang: So holen Sie alles heraus
Frau M. aus Backnang hat Pflegegrad 3 und wird von ihrer Tochter versorgt. So nutzt die Familie die Leistungen:
- Pflegedienst morgens an fünf Tagen für Körperpflege und Medikamente – bezahlt aus der Pflegesachleistung (1.497 €). Da nur ein Teil des Budgets gebraucht wird, erhält Frau M. anteilig weiterhin Pflegegeld.
- Tagespflege an zwei Tagen pro Woche, damit die Tochter arbeiten kann – bezahlt aus dem Tagespflege-Betrag (1.357 €), ohne Anrechnung.
- Entlastungsbetrag (131 €) deckt einen Teil des Eigenanteils für Mahlzeiten in der Tagespflege.
- Verhinderungspflege (3.539 €) finanziert den Urlaub der Tochter im Sommer: Frontida übernimmt in dieser Zeit die komplette Versorgung.
Welche Kombination für Ihre Familie am besten passt, rechnen wir im kostenlosen Beratungsgespräch durch – bei Ihnen zu Hause in Backnang oder dem Rems-Murr-Kreis.
So hilft Frontida in Backnang
Wir prüfen kostenlos, welche Leistungen Ihnen zustehen, helfen beim Antrag auf einen Pflegegrad und übernehmen die Abrechnung mit der Pflegekasse – Sie müssen nichts vorstrecken. Als kassenzugelassener Pflegedienst mit eigener Tagespflege können wir ambulante Pflege, Tagespflege und Verhinderungspflege aus einer Hand anbieten.
Hinweis: Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse. Neutrale Beratung bietet auch der Pflegestützpunkt Rems-Murr-Kreis, Standort Backnang, Erbstetter Straße 58, Telefon 07151 501-1657.