Pflegegeld und Pflegesachleistung: der Unterschied
Pflegegeld bekommen Sie überwiesen, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn pflegen: 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (3), 800 € (4) oder 990 € (5) im Monat – das sind nur rund 40 bis 44 % dessen, was die Kasse für einen Pflegedienst zahlt. Pflegesachleistung heißt: Ein zugelassener Pflegedienst wie Frontida erbringt die Pflege und rechnet direkt mit der Kasse ab – bis zu 796 € (2), 1.497 € (3), 1.859 € (4) oder 2.299 € (5) im Monat. Geld sehen Sie dabei nicht, dafür ist der Wert mehr als doppelt so hoch: Das Pflegegeld entspricht bei Pflegegrad 2 rund 44 % der Sachleistung, bei Pflegegrad 3 rund 40 %, bei Pflegegrad 4 und 5 rund 43 %.
Wie funktioniert die Kombinationsleistung?
Die Pflegekasse schaut am Monatsende, wie viel Prozent des Sachleistungsbudgets der Pflegedienst verbraucht hat, und zahlt Ihnen den übrigen Prozentsatz als Pflegegeld aus (§ 38 SGB XI). Sie müssen nichts rechnen und nichts beantragen: Sobald die erste Pflegedienst-Rechnung bei der Kasse ist, läuft die Kombination automatisch. An die Entscheidung, Geld- und Sachleistung zu kombinieren, sind Sie sechs Monate gebunden; die Aufteilung selbst ergibt sich jeden Monat aus der tatsächlichen Nutzung.
Kombinationsleistung: Tabelle für Pflegegrad 2 bis 5
So viel Pflegegeld bleibt, wenn der Pflegedienst einen Teil der Sachleistung nutzt (Beträge 2026):
| Pflegedienst nutzt … | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|
| 0 % (nur Angehörige) → volles Pflegegeld | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| 25 % der Sachleistung → 75 % Pflegegeld | 260,25 € | 449,25 € | 600 € | 742,50 € |
| 50 % der Sachleistung → 50 % Pflegegeld | 173,50 € | 299,50 € | 400 € | 495 € |
| 75 % der Sachleistung → 25 % Pflegegeld | 86,75 € | 149,75 € | 200 € | 247,50 € |
| 100 % (nur Pflegedienst) → kein Pflegegeld | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Zur Einordnung: 25 % der Sachleistung entsprechen bei Pflegegrad 2 Pflegedienst-Leistungen im Wert von 199 €, bei Pflegegrad 3 von 374 €, bei Pflegegrad 4 von 465 € und bei Pflegegrad 5 von 575 € im Monat.
Rechenbeispiel Pflegegrad 3
Frau M. aus Backnang hat Pflegegrad 3. Ihre Tochter pflegt sie, braucht aber morgens Unterstützung, weil sie arbeitet. Frontida kommt an fünf Tagen zur kleinen Morgenpflege – Leistungen im Wert von rund 600 € im Monat.
- 600 € von 1.497 € Sachleistung = 40 % genutzt.
- Pflegegeld: 60 % von 599 € = 359,40 € werden an Frau M. überwiesen.
- Gesamtwert der Leistungen: 600 € Pflegedienst + 359,40 € Pflegegeld = 959,40 € – statt 599 € ohne Pflegedienst.
Die Tochter ist morgens entlastet, die Familie bekommt weiterhin Pflegegeld, und die Pflegekasse zahlt insgesamt deutlich mehr.
Was wird nicht angerechnet?
- Behandlungspflege (Verbandswechsel, Insulin, Medikamentengabe) – zahlt die Krankenkasse nach ärztlicher Verordnung, ohne Einfluss auf das Pflegegeld.
- Tagespflege – eigenes Budget von 721 bis 2.085 € im Monat, keine Anrechnung.
- Entlastungsbetrag (131 €) und Verhinderungspflege (3.539 € im Jahr) – zusätzliche Töpfe. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen im Jahr zur Hälfte weitergezahlt.
- Beratungsbesuch nach § 37.3 – kostenlos, keine Anrechnung.
Wann lohnt sich was?
- Nur Pflegegeld: wenn Angehörige die komplette Pflege leisten können und wollen – und der Beratungsbesuch nachgewiesen wird.
- Kombination: der Normalfall. Der Pflegedienst übernimmt das Anstrengende (Körperpflege, Transfer, Duschen), Angehörige den Rest. Fast immer die beste Lösung für Familie und Budget.
- Nur Sachleistung: wenn niemand aus der Familie pflegen kann oder der Bedarf so hoch ist, dass das Budget ohnehin ausgeschöpft wird – dann zusätzlich Tagespflege und Verhinderungspflege prüfen.
So hilft Frontida in Backnang
Wir rechnen Ihnen im kostenlosen Beratungsgespräch aus, wie viel Pflegegeld bei welchem Umfang an Pflegedienst-Einsätzen bleibt – und welche Kombination mit Tagespflege, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege für Ihre Familie am meisten bringt. Die Abrechnung mit der Kasse übernehmen wir.
Hinweis: Dieser Ratgeber informiert allgemein. Rechtsgrundlagen: § 36, § 37, § 38 SGB XI (Beträge 2026).